Widerrufs-Button ab Juni 2026 verpflichtend

Mai 18, 2026 | Allgemein

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Infobriefe

Das müssen Betriebe jetzt wissen

Ab dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Pflicht für den Onlinehandel: Der sogenannte Widerrufs-Button wird für zahlreiche Online-Verträge verpflichtend eingeführt. Betroffen sind Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Grundlage dafür ist die Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in deutsches Recht.

Für Betreiber von Onlineshops, Buchungsplattformen, SaaS-Angeboten und digitalen Dienstleistungen entsteht dadurch konkreter Handlungsbedarf.

Ziel der neuen Regelung

Mit der neuen gesetzlichen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen online abgeschlossenen Vertrag genauso unkompliziert widerrufen können, wie sie ihn zuvor abgeschlossen haben.

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Prinzip einer einfachen und transparenten Ausübung von Verbraucherrechten im digitalen Geschäftsverkehr.

Für welche Verträge gilt der Widerrufs-Button?

Kern der Reform ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion im neuen § 356a BGB.

Die Pflicht betrifft Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Darunter fallen insbesondere:

  • Websites
  • Onlineshops
  • Kundenportale
  • Web-Anwendungen
  • Mobile Apps

Nicht betroffen sind Verträge, die auf anderem Weg abgeschlossen werden, beispielsweise:

  • telefonisch
  • per Fax
  • mittels Bestellkarte

Ebenfalls ausgenommen bleiben Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB.

Anforderungen an Platzierung und Gestaltung des Widerrufs-Buttons

Unternehmen im B2C-Bereich müssen künftig eine gut sichtbare Schaltfläche auf ihrer Website integrieren. Die Beschriftung muss „Vertrag widerrufen“ oder eine vergleichbare eindeutige Formulierung enthalten.

Zusätzlich gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Relevant sind unter anderem:

  • ausreichende Schriftgröße
  • deutliche Kontraste
  • lesbare Schriftfarben
  • barrierefreie Bedienbarkeit

Der Button muss:

  • während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar sein
  • jederzeit sichtbar bleiben
  • ohne Registrierung nutzbar sein
  • ohne zusätzliche Authentifizierung funktionieren
  • keinen App-Download voraussetzen
    (Ausnahme: Der Vertrag wurde direkt über eine App geschlossen)

Nach der Gesetzesbegründung reicht eine allgemeine Bereitstellung der Funktion aus. Eine individuelle Berechnung der jeweiligen Widerrufsfrist ist nicht erforderlich.

Der Widerrufsprozess wird zweistufig aufgebaut

Die neue Widerrufsfunktion muss aus zwei Schritten bestehen.

Stufe 1: Eingabe der Vertragsdaten

Nach dem Klick auf den Widerrufs-Button wird der Verbraucher auf eine weitere Seite weitergeleitet. Dort kann er die relevanten Vertragsdaten eingeben und angeben, auf welchem Weg die Eingangsbestätigung erfolgen soll.

Stufe 2: Widerruf bestätigen

Im zweiten Schritt muss eine zusätzliche Bestätigungsfunktion bereitgestellt werden. Diese muss ebenfalls klar lesbar sein und beispielsweise mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet werden.

Welche Angaben dürfen abgefragt werden?

Der Gesetzgeber erlaubt ausschließlich folgende Daten:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils
  • Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung, zum Beispiel E-Mail

Nicht zulässig sind weitere Pflichtangaben, insbesondere Fragen nach dem Widerrufsgrund. Solche zusätzlichen Abfragen würden als unzulässige Erschwernis des Widerrufs bewertet werden.

Eingangsbestätigung nach dem Widerruf ist Pflicht

Nach Absenden des Widerrufs muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen. In der Praxis erfolgt dies meist per E-Mail.

Die Bestätigung muss enthalten:

  • Inhalt des Widerrufs
  • Datum des Eingangs
  • Uhrzeit des Eingangs

Wichtig ist die rechtliche Abgrenzung: Die Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Erklärung über den Widerrufs-Button. Sie stellt keine Bestätigung dar, dass der Widerruf tatsächlich wirksam ist.

Unterschied zwischen Widerrufs-Button und Kündigungs-Button

Viele Unternehmen nutzen bereits einen Kündigungs-Button für Dauerschuldverhältnisse. Der neue Widerrufs-Button ersetzt diesen jedoch nicht.

Beide Funktionen müssen klar voneinander getrennt sein, da unterschiedliche Rechtsfolgen entstehen.

Beim Widerruf wird der Vertrag grundsätzlich rückabgewickelt. Bereits geleistete Zahlungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Wurde Ware bereits versendet, darf der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis die Ware zurückgesendet wurde oder der Verbraucher den Versand nachweist.

Bei einer Kündigung bleibt der Vertrag dagegen zunächst bis zum Wirksamwerden der Kündigung bestehen.

Neue Informationspflichten ab September 2026

Neben der bisherigen Widerrufsbelehrung müssen Unternehmen künftig zusätzlich über das Bestehen und die Platzierung des Widerrufs-Buttons informieren.

Ab dem 27. September 2026 treten weitere Informationspflichten hinzu. Dazu zählen Angaben über:

  • umweltfreundliche Lieferoptionen, sofern vorhanden
  • Gewährleistungsrechte und Garantien
  • Reparierbarkeit von Produkten
  • Ersatzteilverfügbarkeit
  • geschätzte Kosten für Ersatzteile
  • Reparatur- und Wartungsanleitungen
  • mögliche Reparatureinschränkungen

Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich

Auch die gesetzliche Widerrufsbelehrung muss angepasst werden.

Die neue Formulierung lautet künftig:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter (Internet-Adresse oder anderen geeigneten Hinweis, darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist) ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Die Anpassung sollte erst ab dem 19. Juni 2026 umgesetzt werden.

Die bereits bestehende Möglichkeit, einen Widerruf freiwillig über die Website anzubieten, bleibt weiterhin zulässig. Auch in diesem Fall ist jedoch eine Aktualisierung der Widerrufsbelehrung erforderlich.

Datenschutzerklärung ebenfalls betroffen

Unternehmen müssen zusätzlich ihre Datenschutzerklärung prüfen und anpassen.

Betroffen sind insbesondere Angaben zu:

  • erhobenen personenbezogenen Daten
  • Verarbeitungszwecken
  • Speicherdauer
  • Kommunikationswegen innerhalb der Widerrufsfunktion

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert:

  • Abmahnungen
  • Bußgelder
  • verlängerte Widerrufsfristen

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfunktion oder der Hinweis auf deren Platzierung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage.

Fazit: Unternehmen sollten die Umsetzung frühzeitig vorbereiten

Die neuen Vorgaben zum Widerrufs-Button gelten ab dem 19. Juni 2026 verbindlich. Viele Shopsysteme, Checkout-Prozesse und Rechtstexte müssen dafür technisch und juristisch angepasst werden.

Unternehmen sollten die Umsetzung nicht kurzfristig angehen. Besonders bei individuellen Shop-Lösungen, Apps oder komplexen Buchungsstrecken kann die technische Integration zusätzlichen Entwicklungsaufwand verursachen.

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