3-monatige Antragsfrist für Erstattung von S-KUG-Leistungen

Apr. 30, 2026 | Allgemein, Newsletter

Aus dem Verband

Infobriefe

Hinweis auf die 3-monatige Antragsfrist für Erstattung von S-KUG-Leistungen

In den Monaten Dezember bis März können die Dachdeckerbetrieb bei Bedarf Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) und die damit verbundenen Nebenleistungen in Form von Mehraufwandswintergeld (MWG) und Zuschusswintergeld (ZWG) in Anspruch nehmen. Nach § 325 Abs. 3 SGB III muss der Erstattungsantrag binnen einer Antragsfrist von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den die Leistungen beantragt werden.

Die 3-monatige Frist wurde von der BA bislang als absolute Ausschlussfrist bezeichnet. Ausnahmen wurden nicht anerkannt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.06.2024 klargestellt, dass die Bezeichnung als „Ausschlussfrist“ nicht bedeutet, dass auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Das bedeutet für Dachdeckerbetriebe:

Konnte die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden, kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach Wegfall der die Antragstellung vereitelnden Hindernisse gemäß § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Im Rahmen des Antrags ist glaubhaft zu machen, wann, durch welches Ereignis und wie lange der Betrieb an der Beantragung der Leistungen gehindert war. Des Weiteren ist darzulegen, was zur Beseitigung des Hindernisses unternommen wurde und warum den antragstellenden Betrieb kein Verschulden trifft. Der verspätete Erstattungsantrag ist – so weit noch nicht geschehen – spätestens innerhalb der 2-Wochen- Frist einzureichen.

Die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen schwerwiegend sein und nachgewiesen werden.

Bei Fragen bitte melden.

Mit freundlichen Grüßen

Das Team des Dachdecker-Verbands Nordrhein

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