Pflichten des Auszubildenden

Jun 26, 2024 | Allgemein

Aus dem Verband

Infobriefe

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere,

1. Lernpflicht
• die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;

2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
• am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmenaußerhalb der Ausbildungsstätte   teilzunehmen, für die er nach § 15 freigestellt wird;

3. Weisungsgebundenheit
• den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;

4. Betriebliche Ordnung
• die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;

5. Sorgfaltspflicht
• Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;

6. Betriebsgeheimnisse
• über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;

7. Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
• ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen;

8. Benachrichtigung
• bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben, ihm eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu belegen;

9. Ärztliche Untersuchungen
• soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetztes ärztlich

a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu
lassen und die Bescheinigung hierrüber dem Ausbildenden
vorzulegen.

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