Pflichten des Auszubildenden

Juni 25, 2025 | Allgemein

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Infobriefe

Pflichten von Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk – Das sollten Azubis wissen

Wer eine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk beginnt, übernimmt Verantwortung – für das eigene Lernen, für den Betrieb und für einen erfolgreichen Ausbildungsweg. Neben Rechten haben Auszubildende auch klare Pflichten, die gesetzlich geregelt und im Ausbildungsvertrag festgehalten sind. Diese Pflichten bilden die Grundlage für eine gelungene Zusammenarbeit zwischen Auszubildenden, Ausbildern und dem Betrieb.

Hier sind die wichtigsten Pflichten auf einen Blick – verständlich erklärt und praxisnah aufbereitet:


1. Lernpflicht – Engagement im Ausbildungsalltag

Der Auszubildende verpflichtet sich, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, um das Ausbildungsziel erfolgreich zu erreichen. Dazu gehört:

  • alle übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen,

  • aktiv mitzudenken und sich kontinuierlich zu verbessern.

Wer aufmerksam mitarbeitet, legt den Grundstein für eine erfolgreiche Gesellenprüfung – und später für beruflichen Aufstieg.


2. Teilnahme an Berufsschule, Prüfungen und Weiterbildungen

Azubis sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Berufsschulunterricht, an Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Diese Teilnahme ist Teil der Ausbildung und zählt zur Arbeitszeit – bei offiziellen Freistellungen gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist keine Urlaubseinreichung notwendig.


3. Weisungsgebundenheit – klare Hierarchien beachten

Während der Ausbildung sind Auszubildende verpflichtet, den Anweisungen der dafür zuständigen Personen Folge zu leisten. Dazu zählen:

  • der Ausbildende (Betriebsinhaber),

  • der Ausbilder (z. B. Vorarbeiter, Meister),

  • andere weisungsberechtigte Personen, die im Betrieb bekannt gemacht wurden.

Diese Weisungen müssen sich selbstverständlich auf Ausbildung und Arbeitsalltag beziehen.


4. Einhaltung der betrieblichen Ordnung

Jeder Betrieb hat seine eigenen Verhaltensregeln und Abläufe. Auszubildende müssen diese Ordnung respektieren – sei es im Umgang mit Kollegen, im Verhalten auf der Baustelle oder bei der Einhaltung von Pausenzeiten und Sicherheitsvorgaben.


5. Sorgsamer Umgang mit Werkzeug und Maschinen

Werkzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen sind wertvolles Betriebskapital. Deshalb gilt:

  • pfleglicher, sorgfältiger Umgang ist Pflicht,

  • Nutzung nur für die zugewiesenen Aufgaben,

  • bei Schäden oder Mängeln: sofort melden.

So wird sichergestellt, dass Materialien und Geräte auch für andere Kolleginnen und Kollegen zuverlässig funktionieren.


6. Schweigepflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Vertrauliche Informationen über Kunden, Materialien, Kalkulationen oder interne Abläufe dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden – weder während noch nach der Ausbildung. Diskretion ist Teil der beruflichen Integrität.


7. Berichtsheft führen – digital oder analog

Das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) ist ein verpflichtender Bestandteil der Ausbildung. Es dient der Dokumentation des Lernfortschritts und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung.

Wichtig:

  • regelmäßig und eigenständig führen,

  • Einträge vollständig und nachvollziehbar gestalten,

  • dem Ausbilder zur Kontrolle vorlegen.

Tipp: Viele Betriebe nutzen heute digitale Berichtshefte – fragen Sie bei Ihrem Ausbilder nach der bevorzugten Variante.


8. Unverzügliche Benachrichtigung bei Krankheit oder Abwesenheit

Bei Krankheit oder sonstigem Fernbleiben vom Betrieb oder der Berufsschule gilt:

  • sofortige Mitteilung an den Betrieb mit Grund der Abwesenheit,

  • bei Krankheit: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) spätestens ab dem ersten Tag, wenn dies im Ausbildungsvertrag so geregelt ist (gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz),

  • Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung.

Verlässlichkeit und Kommunikation sind hier besonders wichtig, damit der Ausbildungsbetrieb planen kann.


9. Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Für minderjährige Auszubildende gelten besondere Schutzvorschriften. Wer unter 18 Jahre alt ist, muss folgende Untersuchungen durchführen lassen:

  • Erstuntersuchung vor Beginn der Ausbildung

  • Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres

Die entsprechenden Bescheinigungen müssen dem Ausbildungsbetrieb unaufgefordert vorgelegt werden (§§ 32, 33 JArbSchG).


Fazit: Verantwortung übernehmen – und von Anfang an mitgestalten

Eine Ausbildung im Dachdeckerhandwerk bietet viele Chancen – aber sie erfordert auch Eigenverantwortung, Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit. Wer seine Pflichten kennt und ernst nimmt, legt nicht nur den Grundstein für den Gesellenbrief, sondern wird ein wertvoller Teil des Teams. Ausbildungsbetriebe und Auszubildende profitieren gleichermaßen von einer offenen, klar strukturierten Zusammenarbeit.

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