Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (5. AFBG-ÄndG) beschlossen. Die geplanten Verbesserungen beim Aufstiegs-BAföG betreffen unmittelbar die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Meistervorbereitungskurse und weiterer Aufstiegsfortbildungen. Die nachfolgenden Informationen sind bei einer Beratung, Teilnehmergewinnung und Kursplanung zu berücksichtigen.
- Die wesentlichen Änderungen im Überblick
| Regelung | bisher | künftig (geplant) |
| Höchstbetrag geförderte Lehrgangs- und Prüfungsgebühren | 15.000 € | 18.000 € |
| Förderung Meisterstück / vergleichbare Arbeiten | 2.000 € | 4.000 € |
| Darlehenserlass bei bestandener Fortbildungsprüfung | 50 % | 60 % des noch nicht fälligen Restdarlehens |
| Anrechnung von Arbeitgeberzuschüssen auf die Förderung | bisher Anrechnung | keine Anrechnung mehr |
| Kinderbetreuungszuschlag Alleinerziehende (je Kind und Monat) | 150 € | 160 € |
Ergänzend sind gesetzliche Klarstellungen vorgesehen, die den Vollzug für Förderämter und Bildungsstätten spürbar entlasten sollen.
- Bedeutung für die Meisterausbildung im Dachdeckerhandwerk
- Höherer Gebührenrahmen: Der auf 18.000 € angehobene Höchstbetrag deckt die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren unserer Meisterkurse künftig mit deutlich mehr Spielraum ab.
- Meisterstück: Die Verdoppelung auf 4.000 € kommt materialintensiven Gewerken wie dem Dachdeckerhandwerk besonders zugute.
- Geringere Eigenbelastung: Der auf 60 % erhöhte Darlehenserlass bei bestandener Prüfung senkt die effektiven Kosten des Meistertitels weiter — ein starkes Argument in der Ansprache von Gesellinnen und Gesellen.
- Anrechnungsfreie Arbeitgeberzuschüsse: Betriebe können ihre Nachwuchskräfte künftig kofinanzieren, ohne deren Förderung zu schmälern — ein neues Argument auch gegenüber den Betrieben (Bindung künftiger Führungskräfte).
- Vereinbarkeit: Der erhöhte Kinderbetreuungszuschlag verbessert die Situation Alleinerziehender in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.
- Zeitliche Einordnung und Vorbehalt
- Geplantes Inkrafttreten: 1. August 2027.
- Es handelt sich um den Regierungsentwurf; das parlamentarische Verfahren (Bundestag, Bundesrat) steht noch aus. Änderungen im Detail sind möglich.
- Für laufende und vor dem Inkrafttreten begonnene Maßnahmen gilt voraussichtlich das bisherige Recht; die Übergangsregelungen bleiben abzuwarten.
- Empfehlungen für Ihre Praxis
- Interessentinnen und Interessenten ab sofort auf die geplanten Verbesserungen hinweisen – stets mit dem Zusatz „nach derzeitigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens“, ohne verbindliche Zusagen.
- Beratungs- und Informationsmaterialien erst nach Verkündung des Gesetzes anpassen.
- Kursplanung 2027/2028: Kursstarts ab August 2027 profitieren voraussichtlich bereits vom neuen Recht – bitte in der Beratung zur Wahl des Kursbeginns berücksichtigen.
Wir informieren über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens.
| Zum Hintergrund: Das AFBG („Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“) fördert seit 1996 die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse — teils als nicht rückzahlbarer Zuschuss, teils als zinsgünstiges KfW-Darlehen. Die Kosten tragen zu 78 % der Bund und zu 22 % die Länder. |







